Ein paar Worte zur Abrechnung in der Praxis gemäß dem GebüH:
Wichtig zu wissen ist, dass Heilpraktiker sich am GebüH orientieren können, dies aber keine Pflicht ist! Und das ist auch gut so, denn von den Sätzen, die das GebüH als Erstattung vorsieht könnte kein einziger Heilpraktiker leben. Die Beträge des GebüH sind aus dem Jahr 1985 und somit nicht zeitgemäß bzw. wirtschaftlich. Wir leben im Jahr 2023 und das Stichwort Inflation ist wohl präsenter denn je.
Dennoch biete ich Privatpatienten und zusatzversicherten Patienten die Möglichkeit meine Rechnungen bei der entsprechenden Versicherungen einzureichen, um wenigstens einen gewissen Teil erstattet zu bekommen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das für mich und die Abrechnungsstelle einen Aufwand bedeutet, den ich nicht überstrapazieren werde. Einfacher und wirtschaftlicher für mich wäre die Abrechnung gemäß Zeitaufwand so wie das mittlerweile sehr viele Heilpraktiker umsetzen. Auch wenn ich gem. GebüH abrechne, möchte ich gerne auf Folgendes hinweisen:
Die Beträge meiner Praxis weichen von den Beträgen der GebüH-Ziffen ab (ca. 1,5 – 3,0 fach).
Weiteres können Sie in den Praxisunterlagen nachlesen. Bitte klären Sie vor Ihrem Praxisbesuch Ihre vereinbarte Erstattung mit Ihrer Krankenkasse ab. Fragen Sie die Versicherung bitte, ob sie gemäß der oberen oder unteren GebüH Ziffern erstatten. Wenn Ihre Versicherung gem. der oberen Zifferngrenze erstattet, besteht die Möglichkeit ca. 50% erstattet zu bekommen.
Rechnungen werden nachträglich nicht abgeändert bzw. auch nicht angepasst.